Wem gehört deine Websiteeigentlich?
Die meisten merken es erst, wenn sie wechseln wollen. Dann stellt sich heraus, dass die Domain seit Jahren auf einen anderen Namen läuft — und die Rechnungen daran nichts ändern.
„Ich zahle das seit sechs Jahren, natürlich gehört mir das." Diesen Satz höre ich öfter, als mir lieb ist, und er ist leider kein juristisches Argument. Wem eine Website gehört, hängt nicht daran, wer die Rechnungen bezahlt, sondern daran, wer in welchem Register und in welchem Vertrag steht.
Und weil eine Website aus mehreren Teilen besteht, kann jeder davon jemand anderem gehören. Fünf Teile, fünf mögliche Besitzer.
1. Die Domain
Der wichtigste und am häufigsten falsch zugeordnete Teil. Bei einer .de-Domain führt die DENIC ein Register, und darin steht ein Domaininhaber. Diese Person oder Firma ist Vertragspartner — sie entscheidet über die Domain. Nicht der Zahler, nicht der technische Ansprechpartner, nicht derjenige, dessen Firmenname in der Adresse steht.
Steht dort deine Agentur, hat sie die Inhaberstellung — den Domainvertrag mit der DENIC. Dass du bezahlt hast, ändert daran erst mal nichts. Es ist aber kein verlorener Posten: Je nach Auftrag und Vertrag kannst du einen Anspruch auf Übertragung gegen die Agentur haben. Registereintrag und Anspruch sind zwei verschiedene Fragen — und die Rechnung ist für die zweite durchaus ein Beweismittel.
Warum das beim Wechsel wehtut
Ein Providerwechsel läuft bei .de-Domains über das AuthInfo-Verfahren. Die DENIC beschreibt den Ablauf so: Der Domaininhaber weist seinen aktuellen Provider an, ein AuthInfo zu erzeugen; der übermittelt es an die DENIC und teilt es dem Inhaber mit; der Inhaber gibt es an den neuen Provider weiter, der damit den Wechsel auslöst (DENIC zum Providerwechsel).
An jeder Stelle dieses Ablaufs steht „der Domaininhaber". Bist du das nicht, kannst du den Wechsel nicht auslösen. Du bist darauf angewiesen, dass derjenige, von dem du gerade weg willst, mitspielt.
Es gibt einen Notweg: Ist der bisherige Provider nicht erreichbar, kann der neue Provider das AuthInfo direkt bei der DENIC anfordern — die verschickt es dann per Einschreiben an die registrierte Adresse des Inhabers. Auch hier gilt wieder: an den Inhaber. Nicht an dich.
2. Das Hosting
Beim Hosting geht es um die Frage, auf wessen Namen der Vertrag mit dem Rechenzentrum läuft. Läuft er auf die Agentur, liegen deine Dateien auf deren Vertrag. Du bist dann meist nicht direkter Vertragspartner des Hosters. Was du verlangen kannst — Zugänge, Exporte, Unterstützung beim Umzug — ergibt sich aus deiner Vereinbarung mit der Agentur. „Keine Handhabe" stimmt also nicht; nur läuft der Weg über den Vertrag, den du mit ihr hast, nicht über das Rechenzentrum.
Das ist nicht automatisch böswillig — viele Agenturen bündeln Hosting, weil es die Verwaltung vereinfacht und sie Mengenrabatte bekommen. Problematisch wird es erst, wenn niemand darüber gesprochen hat.
3. Die Zugangsdaten
Admin-Zugang zum CMS, FTP- oder SFTP-Daten, Datenbankzugang, DNS-Verwaltung, der Zugang zum Mailserver. Davon brauchst du nicht jeden täglich — aber du solltest sie haben.
Der Test ist einfach: Wenn du morgen jemand anderen beauftragst, kann der loslegen, ohne bei deiner alten Agentur anzurufen? Wenn nein, hast du die Zugangsdaten nicht wirklich.
4. Code und Design
Hier wird es urheberrechtlich. Das Urheberrecht selbst bleibt beim Urheber: Nach § 29 Abs. 1 UrhG ist es nicht übertragbar, ausgenommen sind nur erbrechtliche Fälle. Vererblich ist es nach § 28 Abs. 1 UrhG ohnehin. Zulässig sind nach § 29 Abs. 2 UrhG dagegen die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 UrhG), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten. Praktisch heißt das: Was du bekommst, sind Nutzungsrechte — und deren Umfang bestimmt der Vertrag.
Ein Punkt, der in solchen Texten gern unterschlagen wird: Nicht jede Website ist überhaupt urheberrechtlich geschützt. Dafür braucht es eine eigene schöpferische Leistung, und die ist Einzelfallfrage. Das OLG Hamburg hat den Schutz einer Website verneint, weil Layout und Farbwahl dem durchschnittlichen handwerklichen Können entsprachen (Urteil vom 29.02.2012, Az. 5 U 10/10); das OLG Rostock hat ihn in einem anderen Fall bejaht — dort allerdings für die sprachliche Gestaltung einer suchmaschinenoptimierten Seite, nicht für das Layout (Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07). Beides sind Einzelfälle; eine Entscheidung speziell zu Baukasten-Themes habe ich bei meiner Recherche nicht gefunden. Der Quellcode kann daneben als Computerprogramm nach § 69a UrhG geschützt sein; dort darf es nach Absatz 3 ausdrücklich nicht auf ästhetische Kriterien ankommen. Nicht jedes Stück HTML und CSS ist allerdings schon ein Computerprogramm im Sinne der Vorschrift. Und bei Open-Source-Komponenten gelten deren eigene Lizenzen — die kann dir keine Agentur exklusiv übertragen, weil sie ihr selbst nicht exklusiv gehören.
Für dich als Auftraggeber ändert das alles wenig. Was du nutzen, ändern und weitergeben darfst, ergibt sich aus Vertrag und Gesetz zusammen — und der Vertrag ist der Teil, den du vorher beeinflussen kannst.
Die relevanten Fragen: Darfst du die Seite weiterentwickeln lassen, auch von jemand anderem? Darfst du Teile davon woanders verwenden? Was passiert, wenn die Zusammenarbeit endet — darfst du die Seite weiter betreiben?
Steht dazu nichts im Vertrag, wird im Zweifel das angenommen, was für den Vertragszweck nötig war. Das reicht meistens, um die Seite weiter zu betreiben, aber es ist eine Auslegungsfrage — und Auslegungsfragen klärt man ungern erst im Streit.
5. Bilder, Schriften, Inhalte
Der am häufigsten übersehene Teil. Stockfotos sind lizenziert, nicht gekauft, und manche Lizenzen hängen an der Agentur statt an dir. Dasselbe gilt für Schriften, die oft projektbezogen lizenziert werden.
Wechselst du die Agentur und die Lizenz lief auf deren Namen, musst du die Bilder im schlechtesten Fall neu kaufen — oder austauschen. Bei Fotos vom Fotografen gilt dasselbe in Grün: Auch da wurde ein Nutzungsrecht vereinbart, und auch das hat einen Umfang.
Die fünf Fragen, mit denen du das klärst
Du musst dafür kein Jurist sein. Fünf Fragen reichen, und sie lassen sich alle in einer Mail stellen:
- Wer ist bei der DENIC als Domaininhaber eingetragen?
- Auf wessen Namen läuft der Hostingvertrag?
- Welche eigenen Zugänge und welche vollständigen Exporte bekomme ich, wenn die Zusammenarbeit endet — in welchem Format und zu welchen Kosten?
- Darf ich Code, Design und Inhalte weiterbetreiben, ändern lassen und auf ein anderes System übernehmen?
- Welche Fremdmaterialien stecken drin — Fotos, Schriften, Plugins — und darf ich sie nach einem Wechsel weiterverwenden?
Beim dritten Punkt lohnt die Präzisierung: Du brauchst deine eigenen Zugänge, nicht die Hauptkonten der Agentur. Wo Systeme von mehreren Kunden geteilt werden, ist ein vollständiger Export mit dokumentiertem Umzugsweg die richtige Antwort — ein Master-Login, über das auch fremde Kundendaten erreichbar wären, solltest du gar nicht erst verlangen.
Die Antworten sagen dir mehr über eine Zusammenarbeit als jedes Portfolio. Entscheidend sind nachvollziehbare, am besten schriftliche Antworten — und eine Vereinbarung, mit der du später wechseln kannst. Dass vieles auf den Namen der Agentur läuft, kann durchaus betriebliche Gründe haben. Unklar bleiben sollte am Ende nur nichts.
Wenn du feststellst, dass es nicht passt
Erstmal: Das ist in den meisten Fällen kein Betrug, sondern Gewohnheit. Viele Agenturen machen es seit Jahren so, ohne böse Absicht, und vielen Kunden ist es nie aufgefallen.
Der ruhige Weg ist, einen Inhaberwechsel zu erbitten, solange die Zusammenarbeit noch läuft. Das ist ein formaler Vorgang bei der DENIC und bei einem normalen Verhältnis eine Sache von Tagen. Deutlich unangenehmer wird es, wenn man es erst im Streit versucht.
Wenn jemand sich weigert, die Domain herauszugeben, obwohl du sie bezahlt und beauftragt hast, ist das ein Fall für eine anwaltliche Beratung — solche Konstellationen sind durchaus schon vor Gericht gelandet. Aber dahin will keiner, und meistens muss es auch nicht so weit kommen.
Wie ich es mache
Bei mir läuft die Domain auf den Kunden. Immer, von Anfang an. Der Hostingvertrag ebenfalls, wenn der Kunde das möchte — und wenn er lieber möchte, dass ich das verwalte, steht trotzdem er als Vertragspartner drin und ich bekomme einen Zugang.
Zugangsdaten bekommst du bei der Übergabe, dokumentiert und vollständig, nicht auf Nachfrage. Und wenn wir irgendwann nicht mehr zusammenarbeiten, bekommst du alles, was deins ist, kostenfrei und ohne Diskussion.
Das ist kein besonderes Entgegenkommen, sondern die Mindestvoraussetzung dafür, dass eine Zusammenarbeit freiwillig bleibt. Wer seine Kunden nur deshalb behält, weil sie nicht weg können, hat ein anderes Problem als fehlende Kundenbindung.
Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitigkeiten um Domains oder Nutzungsrechte gehört ein Anwalt dazu.
Reden wir über dein Projekt.
Du weißt nicht, auf wen deine Domain läuft? Schick mir die Adresse, das ist in zwei Minuten geklärt. Und wenn dabei etwas herauskommt, das dir nicht gefällt, sage ich dir auch, wie man es wieder geradebiegt.
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