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Recht & WebsiteOktober 20269 Min. Lesezeit

Die häufigsten Impressum-Fehlersind Pflichten, die es nicht mehr gibt.

Der Link zur EU-Streitschlichtung war jahrelang Pflicht. Seit Juli 2025 zeigt er ins Leere — und kann als irreführend gelten. Acht Fehler dieser Art.

Der häufigste Fehler im Impressum ist nicht eine fehlende Angabe. Es ist eine Angabe, die früher Pflicht war und es nicht mehr ist — die aber immer noch drinsteht und inzwischen ins Leere zeigt.

Das ist eine gute Nachricht, denn solche Fehler lassen sich in fünf Minuten beheben. Hier die typischen, von harmlos bis unangenehm.

Fehler 1: Der Link zur EU-Streitschlichtung

Jahrelang gehörte dieser Satz in jedes Impressum eines Online-Anbieters: „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit" — mit Link auf ec.europa.eu/consumers/odr.

Diese Pflicht folgte aus der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013. Die wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben. Die Plattform nahm ab März 2025 keine neuen Beschwerden mehr an und wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet.

Der Link zeigt heute nirgendwohin. Die IHK Schwaben weist darauf hin, dass ein fortbestehender Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform als irreführend gewertet werden kann. Aus einer erfüllten Pflicht ist also ein möglicher Fehler geworden.

Was zu tun ist: Den Absatz ersatzlos löschen.

Ein Sonderfall: Wer in der Vergangenheit wegen der OS-Pflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte diese vor dem Entfernen förmlich kündigen — sonst droht theoretisch eine Vertragsstrafe für das Einhalten des aktuellen Rechts.

Was bleibt: der VSBG-Hinweis

Davon zu unterscheiden ist § 36 VSBG — die Angabe, ob man an einer Verbraucherschlichtung teilnimmt. Wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatte, ist von dieser allgemeinen Erklärung befreit (§ 36 Abs. 3 VSBG). Zwei Dinge fallen damit aber nicht weg: Wer zur Teilnahme verpflichtet ist, muss die zuständige Schlichtungsstelle trotzdem nennen. Und § 37 VSBG verlangt eine eigene Information in Textform, wenn eine konkrete Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte — dort gibt es keine Beschäftigtengrenze.

Fehler 2: „Angaben gemäß § 5 TMG"

Das Telemediengesetz ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. An seine Stelle ist das Digitale-Dienste-Gesetz getreten, und die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG.

Der Wortlaut dort:

„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:"

Inhaltlich hat sich an den Pflichtangaben wenig geändert. Ob die Nennung eines außer Kraft getretenen Paragrafen für sich abmahnfähig ist, ist offen — ein Urteil dazu habe ich nicht gefunden, nur Einschätzungen von Kanzleien, dass ein Gericht das beanstanden könnte.

Das eigentliche Problem ist ein anderes: Wer „§ 5 TMG" liest, weiß, dass die Seite seit Mai 2024 nicht gepflegt wurde. Bei einer Rechtsseite ist das ein schlechtes Signal.

Fehler 3: Die Steuernummer statt der Umsatzsteuer-ID

§ 5 DDG verlangt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO — und zwar nur, soweit vorhanden.

Zwei Missverständnisse dazu:

  • Die Steuernummer ist keine Umsatzsteuer-ID. Sie gehört nicht ins Impressum und sollte da auch nicht stehen — sie hat dort nichts verloren und ist nicht verlangt.
  • Wer keine USt-IdNr. hat, muss keine angeben. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben oft keine. Dann entfällt die Angabe schlicht.

Seit Ende 2024 wird zusätzlich die Wirtschafts-Identifikationsnummer automatisch zugeteilt. Wer sie hat, gibt sie an.

Fehler 4: Das Impressum ist zu tief vergraben

Der Gesetzestext verlangt, dass die Angaben „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" sind und „ständig verfügbar" gehalten werden.

Dazu liest man oft von einer „Zwei-Klick-Regel". Die gibt es als Regel nicht. Was der BGH 2006 entschieden hat (Az. I ZR 228/03), klingt ähnlich und sagt etwas anderes: Eine Anbieterkennzeichnung, die über zwei Links erreichbar ist, kann den Anforderungen entsprechen. Entschieden ist damit ein Einzelfall — dass auch ein Weg über zwei Links noch genügen kann. Eine Zahl, ab der es nicht mehr genügt, hat der BGH nie festgelegt.

Praktisch heißt das: Der Link gehört in den Fußbereich jeder Seite, nicht nur auf die Startseite. Dann stellt sich die Frage gar nicht. Zur Beschriftung: Eine gesetzlich vorgeschriebene gibt es nicht. Anerkannt sind nach der Rechtsprechung „Impressum" und „Kontakt" — im BGH-Fall führte der Weg über beide. Bei „Info" hat das OLG Düsseldorf dagegen nicht mitgespielt — der Informationsgehalt bleibe deutlich hinter „Kontakt" zurück (Urteil vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13, zu einer gewerblichen Facebook-Seite). Praktischer Rat: bei „Impressum" bleiben. Klar, bewährt, und niemand muss darüber diskutieren.

Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG, und Absatz 6 nennt dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 €. Zuständig sind die Landesmedienanstalten. Dazu kommt das Abmahnrisiko — und das ist in der Praxis das wahrscheinlichere Problem.

Fehler 5: Ein Cookie-Hinweis, der keine Einwilligung ist

Das ist der Fehler, der am häufigsten vorkommt und am wenigsten als Fehler wahrgenommen wird. § 25 TDDDG — bis Mai 2024 hieß das Gesetz TTDSG — sagt:

„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat."

Ohne Einwilligung geht es nach Absatz 2 nur in zwei Fällen: wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz ist, oder wenn der Zugriff „unbedingt erforderlich" ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst bereitgestellt werden kann.

Daraus folgt dreierlei:

  1. Ein Banner mit nur „OK" ist keine Einwilligung. Es informiert, es fragt nicht. Ablehnen muss genauso leicht sein wie Zustimmen.
  2. Vorausgewählte Häkchen sind unzulässig. Einwilligung heißt aktives Zutun.
  3. Kein Banner trotz Google Analytics, Google Maps oder YouTube-Einbindung ist ein Verstoß — diese Dienste greifen auf das Endgerät zu.

Umgekehrt gilt aber auch: Wer gar nichts davon einsetzt, braucht keinen Banner. Ein Cookie-Banner auf einer Seite, die nur ein Session-Cookie für das Kontaktformular nutzt, ist überflüssig — und signalisiert den Besuchern fälschlich, dass hier getrackt wird. Mehr dazu steht im Artikel über DSGVO ohne Cookie-Banner.

Fehler 6: Social-Plugins, die ohne Zustimmung laden

Ein direkt eingebundener Facebook-Like-Button überträgt Besucherdaten an Meta, bevor jemand etwas anklickt. Der EuGH hat dazu zweimal entschieden:

  • C-210/16 (05.06.2018): Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook verantwortlich für die Daten der Seitenbesucher.
  • C-40/17 (29.07.2019, Fashion ID): Wer einen Like-Button einbindet, ist gemeinsam verantwortlich für Erhebung und Übermittlung — und die Einwilligung muss vor der Datenerhebung vorliegen.

Zulässig sind Varianten, bei denen vor dem aktiven Klick keine Daten fließen: eine Zwei-Klick-Lösung, eine Shariff-Einbindung oder schlicht ein normaler Link auf die Facebook-Seite. Letzteres ist für die meisten Betriebe völlig ausreichend.

Fehler 7: Die Datenschutzerklärung beschreibt eine andere Website

Das sieht man häufig: Die Erklärung erwähnt Google Analytics, das längst entfernt wurde. Oder ein Newsletter-Tool, das nie eingebaut wurde. Oder sie schweigt über das Kontaktformular, das es gibt.

Art. 13 DSGVO verlangt Information über die tatsächliche Verarbeitung. Eine Erklärung, die etwas anderes beschreibt als das, was die Seite tut, erfüllt das nicht — in keine der beiden Richtungen.

Der praktische Test: Lies deine eigene Datenschutzerklärung und frag bei jedem Abschnitt, ob das noch stimmt. Generatoren liefern gute Rohtexte, aber sie wissen nicht, was auf deiner Seite tatsächlich läuft.

Fehler 8: Google Fonts, falsch eingeschätzt — in beide Richtungen

Die dynamische Einbindung von Google Fonts überträgt die IP-Adresse der Besucher an Google. Die lokale Einbindung vermeidet das, kostet nichts und ist schnell gemacht. So weit unstrittig.

Falsch ist die übliche Drohkulisse. Das berühmte Urteil des LG München I vom 20.01.2022 mit 100 € Schadensersatz ist seitdem dreifach relativiert worden:

  • Dasselbe Gericht erklärte die anschließende Abmahnwelle am 30.03.2023 für rechtsmissbräuchlich — wer Verstöße gezielt provoziert, um Ansprüche zu begründen, verstößt gegen § 242 BGB.
  • Der EuGH entschied am 04.05.2023 (C-300/21), dass ein DSGVO-Verstoß allein keinen Schadensersatz begründet; ein Schaden muss nachgewiesen werden.
  • Der BGH hat am 28.08.2025 (Az. VI ZR 258/24) die Kernfragen dem EuGH vorgelegt. Die Entscheidung steht aus.

Also: lokal einbinden, weil es sauber ist und nichts kostet. Nicht, weil dir jemand mit 100 Euro pro Besucher droht.

Was nicht ins Impressum gehört

Zum Schluss die Gegenrichtung. Diese Dinge sieht man oft und sie gehören da nicht hin:

  • Die Steuernummer — nicht verlangt, siehe oben
  • Haftungsausschlüsse für Links („Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg…") — dieser Textbaustein geistert seit über zwanzig Jahren durchs Netz und hat keine rechtliche Wirkung
  • Private Adressdaten, wenn der Betrieb eine eigene Geschäftsanschrift hat. Vorsicht aber: Pflicht ist die tatsächliche Niederlassungsanschrift — ein Postfach oder eine beliebige Ausweichadresse genügt nicht, und wenn Wohn- und Geschäftsadresse identisch sind, entfällt die Angabe nicht
  • Bankverbindungen — kein Pflichtbestandteil, und ich sehe keinen Grund, sie offen hinzuschreiben

Die Fünf-Minuten-Prüfung

  1. Steht „§ 5 TMG" drin? → auf § 5 DDG ändern
  2. Gibt es einen Link auf die EU-Streitschlichtungsplattform? → löschen
  3. Steht eine Steuernummer drin? → löschen
  4. Ist das Impressum von jeder Seite aus erreichbar — am besten über den Fußbereich? → sonst korrigieren
  5. Hat der Cookie-Banner ein gleichwertiges „Ablehnen"? → sonst nachbessern
  6. Beschreibt die Datenschutzerklärung das, was die Seite tatsächlich tut? → sonst anpassen

Punkt 1 bis 4 sind reine Textarbeit. Punkt 5 und 6 brauchen einen Blick in die Technik, aber auch keinen Neubau.

Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Er nennt die Fehler, die mir in der Praxis am häufigsten begegnen — er ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls, und bei Abmahnungen gehört ohnehin ein Anwalt dazu.

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Reden wir über dein Projekt.

Schick mir den Link zu deinem Impressum. Ich gehe die acht Punkte durch und sage dir, was davon bei dir zutrifft — meistens sind es zwei bis drei, und die sind schnell erledigt.

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