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Prompt & Pixel Schönbrunn · --:--
HandwerkOktober 20268 Min. Lesezeit

Deine Website muss nicht die Empfehlung ersetzen. Sie muss den Prüfblick danach bestehen.

83 % der Leute holen sich Rat im Bekanntenkreis. Aber für 40 % ist eine fehlende Website ein Ausschlusskriterium. Dazwischen liegt die eigentliche Aufgabe.

Der übliche Verkaufsspruch lautet: Eine Website bringt dir neue Kunden. Das ist für die meisten Handwerksbetriebe schlicht falsch, und die Zahlen dazu sind öffentlich.

Die eigentliche Aufgabe ist eine andere — und sie ist wichtiger.

Wie Kunden tatsächlich einen Handwerker suchen

Der Bitkom hat dazu 2025 eine repräsentative Befragung durchführen lassen: 1.004 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, erhoben in den Kalenderwochen 7 bis 10 2025, Mehrfachnennungen möglich (Bitkom Research). Das Ergebnis:

  • 83 % fragen im persönlichen Umfeld — Familie, Freunde, Kollegen
  • 41 % schauen vor Ort beim Betrieb
  • 26 % durchsuchen Websites
  • 23 % nutzen analoge Anzeigen und schwarze Bretter
  • 20 % gehen über Portale wie MyHammer
  • 15 % lesen Online-Bewertungen

Die Empfehlung schlägt also alles andere um Längen. Wer dir erzählt, deine Website werde zur Hauptquelle für Neukunden, hat diese Zahl nicht gelesen oder hofft, dass du sie nicht liest.

Und jetzt die Zahl, auf die es ankommt

In derselben Befragung steht ein zweiter Wert:

40 % sehen eine fehlende Website als Kriterium gegen einen Betrieb.

Damit kippt die ganze Logik. Der Ablauf ist nicht „Website → Kunde", sondern: Jemand bekommt deinen Namen empfohlen, tippt ihn ins Handy — und entscheidet dann, ob er anruft. Vier von zehn nennen eine fehlende Website als Ausschlusskriterium.

Die Empfehlung bringt dich ins Spiel. Die Website entscheidet, ob du drin bleibst. Das ist weniger glamourös als das Versprechen aus dem Verkaufsgespräch, aber es ist der Grund, warum sich die Sache rechnet. Eine Empfehlung ist viel wert — sie an einer leeren Google-Suche zu verlieren, ist teuer.

Ein ehrlicher Zwischenruf zu den Zahlen: Die Befragung erhebt, welche Entscheidungshilfen Leute nutzen, Mehrfachnennungen inklusive. Sie misst weder, worüber ein Auftrag am Ende zustande kommt, noch wie viele wirklich abspringen. Dass eine Website auch neue Kontakte bringen kann, widerlegt sie also nicht — sie zeigt nur, wo die Musik hauptsächlich spielt.

Passend dazu aus derselben Erhebung: 55 % finden, dass digitale Angebote Handwerksbetriebe attraktiver machen.

Was draufgehört, damit der Check gelingt

Wenn die Seite dafür da ist, einen Prüfblick zu bestehen, ergibt sich der Inhalt von selbst. Jemand, der deinen Namen gehört hat, will drei Dinge wissen:

Gibt es den Betrieb wirklich?

Name, Anschrift, Telefonnummer, ein Gesicht. Ein Foto des Inhabers wirkt hier mehr als jedes Stockbild von einem lächelnden Modell mit Bauhelm. Dazu, wenn vorhanden: Meistertitel, Gründungsjahr, Kammerzugehörigkeit.

Macht er das, was ich brauche?

Leistungen in der Sprache, in der Kunden sie suchen. Nicht „Gebäudehüllentechnik", sondern „Dach decken, Dachrinne, Flachdach, Reparatur nach Sturm". Und dazu das Einzugsgebiet, konkret mit Ortsnamen — danach wird gesucht, und es beantwortet die stille Frage „kommt der überhaupt zu mir?".

Wie erreiche ich ihn?

Telefonnummer als Link, der auf dem Handy direkt wählt. Das ist eine Zeile Code und wird erstaunlich oft vergessen.

Alles andere — Referenzen, Zertifikate, Teamseite — ist Kür. Nützlich, aber nicht das, was über den Anruf entscheidet.

Was du 2026 aus dem Impressum entfernen darfst

Zwei Rechtsänderungen, die an vielen Betrieben vorbeigegangen sind:

Der Link zur EU-Streitschlichtung ist weg

Jahrelang gehörte der Satz „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit" mit Link ins Impressum. Die zugrundeliegende ODR-Verordnung wurde zum 20. Juli 2025 aufgehoben, die Plattform ist eingestellt (IHK Schwaben).

Der Link zeigt heute ins Leere. Er darf raus — und er sollte raus, weil ein toter Pflichtlink schlechter aussieht als gar keiner. Viele Ratgeber im Netz, auch Kanzleiseiten, stehen hier noch auf dem Stand von 2024.

Der Hinweis nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG, ob du an einer Verbraucherschlichtung teilnimmst, entfällt für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten zum 31.12. des Vorjahres. Das befreit dich nicht von allem: Wer zur Teilnahme verpflichtet ist, muss die Schlichtungsstelle nennen, und § 37 VSBG verlangt eine eigene Information, wenn eine konkrete Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beigelegt wurde — dort ohne Beschäftigtengrenze.

Das TMG gibt es nicht mehr

Die Impressumspflicht steht seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr in § 5 TMG, sondern in § 5 DDG — das Telemediengesetz wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst (ZDH, Praxis Recht). Inhaltlich ändert sich wenig, aber wenn im Impressum noch „gemäß § 5 TMG" steht, ist das ein sichtbarer Hinweis darauf, wie alt die Seite ist.

Zur Kammerangabe eine ehrliche Einordnung: Der ZDH ordnet die zusätzlichen Berufsangaben in seiner aktuellen Übersicht den Gesundheitshandwerken zu — Augenoptiker, Hörakustiker, Zahntechniker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher. Andere Kammern empfehlen die Angabe auch den übrigen Anlage-A-Gewerken. Die Rechtslage ist hier nicht so eindeutig, wie Ratgeber tun. Die Kammer zu nennen schadet nie — sie wegzulassen ist bei einem Dachdecker oder Elektriker aber vermutlich kein Verstoß.

Und das Barrierefreiheitsgesetz?

Für viele Handwerksbetriebe greift eine Ausnahme — das hängt aber an Zahlen, nicht an der Branche. Das BFSG trifft Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern, und Kleinstunternehmen sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro bei Umsatz oder Bilanzsumme. Das ist der typische Handwerksbetrieb — auch dann, wenn er eine Online-Terminbuchung anbietet.

Mehr dazu steht im eigenen Artikel zum BFSG. Kurzfassung: Wer dir deswegen gerade ein Paket verkaufen will, sollte zuerst erklären, warum du überhaupt betroffen sein sollst.

Die Sache mit dem Personal

Oft wird behauptet, die Website brauche man inzwischen vor allem zur Mitarbeitersuche. Die Zahlen geben das nur teilweise her, und ich sage lieber, was wirklich drinsteht.

Laut Bundesagentur für Arbeit (September 2026) waren im Jahresdurchschnitt 2025 rund 123.000 Stellen für Handwerksberufe gemeldet — 6 % weniger als im Vorjahr. Das heißt aber nicht, dass sich die Lage entspannt: Dieselbe Auswertung nennt eine längere Vakanzzeit und weiterhin hohe Engpässe. Weniger gemeldete Stellen in schwacher Konjunktur sind etwas anderes als mehr verfügbare Fachkräfte.

Was dagegen auffällt: Die Vakanzzeit liegt bei 242 Tagen, gegenüber 167 Tagen im Gesamtarbeitsmarkt. Eine offene Stelle im Handwerk bleibt also rund zweieinhalb Monate länger offen als anderswo. Und bei der Ausbildung klafft eine Lücke: über 16.000 unbesetzte Lehrstellen im Handwerk laut Berufsbildungsbericht 2026.

Was diese Statistiken nicht messen, ist die Wirkung einer Website auf Bewerbungen. Aus meiner Projekterfahrung hilft eine Seite mit einem Gesicht, einer Adresse und einem Satz darüber, wie bei euch gearbeitet wird, ist für einen Siebzehnjährigen mit Handy in der Hand mehr wert als jede Stellenanzeige.

Was die Datenlage nicht hergibt

Dazu gehört auch zu sagen, was man nicht weiß. Es kursieren Zahlen dazu, wie wenige Handwerker-Websites Preise nennen oder eine Online-Terminbuchung anbieten. Ich nenne sie hier bewusst nicht: Sie stammen von einer Agentur, die Handwerker-Websites verkauft — das Ergebnis „fast alle Seiten sind schlecht" ist dort das Geschäftsmodell. Zwei Fachartikel über dieselbe Studie nennen außerdem abweichende Werte.

Ebenso: Eine belastbare Untersuchung, was Besucher auf einer Handwerker-Website zuerst suchen, habe ich bei meiner Recherche nicht gefunden. Was dazu im Netz steht, sind Agenturblogs ohne Methodik. Die drei Punkte oben sind meine Erfahrung aus Projekten, keine Statistik — und ich schreibe das lieber dazu, als eine Prozentzahl zu erfinden.

Die Kurzfassung

  1. Deine Website muss nicht die erste Empfehlung liefern. Sie muss den Prüfblick danach bestehen.
  2. Dafür reichen drei Dinge: Es gibt uns wirklich, wir machen genau das, so erreichst du uns.
  3. Der EU-Streitschlichtungslink darf seit Juli 2025 raus. „§ 5 TMG" gehört zu „§ 5 DDG" korrigiert.
  4. Das BFSG betrifft dich als Kleinstbetrieb höchstwahrscheinlich nicht.
  5. Dieselbe Seite, die den Kunden überzeugt, überzeugt auch den Azubi.

Die Rechtshinweise sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit, besonders zur Kammerangabe, fragt man jemanden, der dafür haftet.

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Reden wir über dein Projekt.

Schick mir den Link zu deiner Seite. Ich sage dir in fünf Minuten, ob sie den Prüfblick übersteht — und ob noch der tote EU-Streitschlichtungslink drinsteht.

info@prompt-und-pixel.de