Muss meine Website barrierefrei sein?Für die meisten: nein.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Wer gerade eine Mail bekommen hat, in der von Bußgeldern und Abmahnwellen die Rede ist, sollte zuerst prüfen, ob er überhaupt gemeint ist.
Seit das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft ist, bekommen kleine Betriebe regelmäßig Post. Mal von einer Agentur, mal von einem „Beratungsdienst", immer mit demselben Aufbau: Gesetz, Frist, Bußgeld bis 100.000 €, und darunter ein Angebot.
Das Gesetz gibt es wirklich. Die Bußgelder auch. Nur steht in der Mail selten, für wen das Gesetz überhaupt gilt — und das ist der Punkt, an dem sich die meisten dieser Angebote erledigen.
Worum es beim BFSG geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Bei Websites heißt das in der Praxis: ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Beschriftungen, die ein Screenreader vorlesen kann, Formulare mit verständlichen Fehlermeldungen.
Das ist sinnvoll. Es ist auch nicht schwer, wenn man es von Anfang an mitbaut. Die Frage ist nur, wer es muss.
Welche Dienstleistungen erfasst sind
Das Gesetz zählt die betroffenen Bereiche auf. Für normale Betriebe relevant ist praktisch nur einer davon: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Daneben stehen Dinge, die die meisten hier nicht betreffen — Telekommunikation, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderung, E-Books (Übersicht der IHK Region Stuttgart).
Entscheidend ist die Formulierung „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags". Es geht also um Websites, über die ein Verbraucher einen Vertrag abschließen kann.
Betroffen sind typischerweise
- Online-Shops jeder Größe
- Buchungssysteme, über die verbindlich gebucht wird — Termine, Zimmer, Tickets
- Apps, über die Verträge zustande kommen
- Marktplätze und Plattformen
Nicht betroffen sind typischerweise
- reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss — Leistungen, Über uns, Kontaktformular
- Vereinsseiten ohne Shop und ohne verbindliche Buchung
- Referenz- und Visitenkartenseiten
- Seiten, die ausschließlich andere Unternehmen ansprechen (B2B), weil es dann keinen Verbrauchervertrag gibt
Ein Kontaktformular ist kein Vertragsabschluss. Eine Terminanfrage, auf die du zurückrufst und den Termin dann gemeinsam festlegst, auch nicht. Eine verbindliche Online-Terminbuchung mit Bestätigung dagegen schon — da liegt die Grenze, und sie verläuft bei vielen Praxen und Dienstleistern genau dort.
Die Ausnahme, die in den Drohmails fehlt
Und selbst wenn du eine solche Dienstleistung anbietest, gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie ist im Gesetz präzise definiert — ein Betrieb muss:
weniger als zehn Personen beschäftigen und zusätzlich entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben.
Quelle: IHK Aachen zum BFSG.
Auf die Verknüpfung kommt es an: Die Beschäftigtenzahl ist Pflicht, bei Umsatz und Bilanzsumme reicht eines von beiden. Wer also neun Leute beschäftigt und 1,8 Mio. € Umsatz macht, ist Kleinstunternehmen. Wer elf Leute beschäftigt und 400.000 € Umsatz macht, ist es nicht — die Mitarbeiterzahl allein kippt es.
Wichtig, und hier liegt der häufigste Irrtum: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt oder vertreibt, die unter das Gesetz fallen, ist auch als Kleinstbetrieb voll in der Pflicht.
Was praktisch passiert, wenn man betroffen ist und nichts tut
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, gemeinsam von den sechzehn Ländern getragen. Sie kann Mängel feststellen, Fristen setzen und im Extremfall das Angebot untersagen. Der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 €.
Ein Detail, das oft untergeht und das hier zuerst falsch stand: Die Stelle wartet nicht auf Beschwerden. § 28 Abs. 2 BFSG verpflichtet sie ausdrücklich, auch „ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben" zu prüfen. Wie oft einzelne Betriebe tatsächlich geprüft werden, lässt sich aus der Stichprobenregelung allein nicht ableiten — Zahlen dazu gibt es nicht. Aber „es beschwert sich schon keiner" ist damit als Konzept erledigt.
Zur Einordnung: Das ist der gesetzliche Höchstrahmen, nicht der Regelfall. Behörden arbeiten sich normalerweise über Aufforderung und Frist vor, bevor ein Bußgeld im Raum steht.
Die zweite Frage — ob Mitbewerber wegen BFSG-Verstößen abmahnen können — ist nicht entschieden. Die Kanzlei Plutte bezeichnet sie ausdrücklich als offen. Für die Skepsis spricht das Gesetz selbst: Es sieht die behördliche Marktüberwachung vor und gibt in § 32 BFSG Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen das Recht, ein Verwaltungsverfahren anzustoßen. Einen Anspruch von Mitbewerbern nennt es nirgends.
Versucht wird es trotzdem: Seit August 2025 sind einzelne Abmahnschreiben dokumentiert, die sich auf §§ 3, 3a UWG stützen. Eine Gerichtsentscheidung dazu gibt es bislang nicht. Zwischen „einzelne Anwälte probieren es" und „es rollt eine Welle" liegt allerdings ein Unterschied — und wer dir die Welle als Tatsache verkauft, verkauft dir etwas.
Die ehrliche Empfehlung
Ich baue Websites barrierefrei, auch wenn kein Gesetz es verlangt. Nicht aus Pflichtgefühl, sondern weil die meisten Maßnahmen ohnehin zu einer ordentlichen Seite gehören:
- Kontraste, die man auch bei Sonne auf dem Handy lesen kann
- Bedienbarkeit per Tastatur — hilft auch allen, die keine Maus mögen
- Alternativtexte für Bilder — die liest auch Google
- Formulare, die bei einem Fehler sagen, was falsch ist
- Schrift, die groß genug ist, dass man nicht zoomen muss
Das kostet beim Neubau keinen nennenswerten Aufpreis. Teuer wird es nur, wenn man es in eine fertige Seite nachträglich hineinoperiert — und genau darauf zielen die Angebote, die gerade verschickt werden.
Was du jetzt tun solltest
- Prüf, ob über deine Seite ein Verbraucher einen Vertrag abschließen kann. Shop, verbindliche Buchung, Vertragsabschluss. Wenn nein, bist du vermutlich raus.
- Prüf die Kleinstunternehmen-Grenze. Unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen bei Umsatz oder Bilanzsumme.
- Bist du bei einer der beiden Fragen raus: Lass dir nichts verkaufen, was du nicht brauchst.
- Wenn du betroffen bist: Hol dir eine Einschätzung, bevor du eine Pauschale unterschreibst. Oft sind es Kontraste, Beschriftungen und Fokus-Markierungen — ein überschaubarer Satz Änderungen, kein Neubau.
Und falls du dir unsicher bist: Schick mir die Adresse deiner Seite. Ich sage dir, ob ich dich für betroffen halte — und wenn ja, was tatsächlich zu tun wäre. Das kostet nichts, und wenn die Antwort „du bist nicht betroffen" lautet, ist sie damit auch beantwortet.
Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Im Zweifel — besonders bei grenzwertigen Fällen rund um Buchungssysteme — fragt man jemanden, der dafür haftet.
Reden wir über dein Projekt.
Unsicher, ob dich das BFSG betrifft? Schick mir den Link zu deiner Seite, ich schau drüber und sage dir ehrlich, was Sache ist. Auch wenn die Antwort „nichts zu tun" lautet.
info@prompt-und-pixel.de